MtDBwVWehrtechnikVDV ст. 80Verhinderung
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften für die schriftliche und die mündliche Prüfung
Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.