MtDBwVWehrtechnikVDV ст. 72Bestehen der mündlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
Abschnitt 3 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.