MtDBwVWehrtechnikVDV ст. 49Zweck der Laufbahnprüfung
Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, 1.
dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
2.
dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.