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MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV ст. 45Inhalte der berufspraktischen Ausbildung

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungsabschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit 1.

der Aufgabenwahrnehmung in der Bundeswehr,

2.

den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn und

3.

den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten 1.

zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und

2.

zur Projektarbeit.

Die Anwärterinnen und Anwärter lernen das in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet eingesetzte Wehrmaterial und dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.