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MtDBwVWehrtechnikVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV ст. 27Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung jeweils einen Lehrplan. Bei der Erstellung beteiligt es diejenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist.

(2) Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt: 1.

die konkreten Lehrinhalte,

2.

die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.

die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(3) Die Lehrpläne werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn eines Lehrgangs gilt.