MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG ст. 70Bußgeldvorschriften
Teil 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.