MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG ст. 25Staatliche Prüfung
Abschnitt 3 Ausbildung
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.