MTAPrV ст. 86Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung
(1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.