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MTAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

MTAPrV ст. 63Zweck der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung

ДействуетОфициальный текст

In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.