MTAPrV ст. 56Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind.