MTAPrV ст. 42Bestehen des mündlichen Teils
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.