Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

MStDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

MStDVDV ст. 13Ausbildungsakte

Abschnitt 3 Ausbildung und Laufbahnprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

(2) Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.