MPhG · Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
MPhG ст. 15
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung a)
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
b) "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.