Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

MPAHSBundV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

MPAHSBundV ст. 15Bewertung der Prüfungen

Abschnitt 3 Masterprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten, Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.

(2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

Rangpunkte

Note

100,00 bis 93,70

15

sehr gut

93,69 bis 87,50

14

87,49 bis 83,40

13

gut

83,39 bis 79,20

12

79,19 bis 75,00

11

74,99 bis 70,90

10

befriedigend

70,89 bis 66,70

9

66,69 bis 62,50

8

62,49 bis 58,40

7

ausreichend

58,39 bis 54,20

6

54,19 bis 50,00

5

49,99 bis 41,70

4

nicht ausreichend

41,69 bis 33,40

3

33,39 bis 25,00

2

24,99 bis 12,50

1

12,49 bis 0,00

0

(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.

(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“ werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die mündliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.

(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.