MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV ст. 8Begehbarkeit der Schubverbände
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.