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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV ст. 7Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen

ДействуетОфициальный текст

1.

Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: a)

10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;

b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;

c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.

2.

Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht a)

für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;

b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.

3.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.