MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV ст. 4Gebrauch der Schallzeichen
Abschnitt I. Schallzeichen
1.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2.
Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.