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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV ст. 3Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

ДействуетОфициальный текст

1.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: a)

ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

b) die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

... nicht darstellbares Bild 2

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19

2.

Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.

... nicht darstellbares Bild 3

3.

Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.