MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV ст. 11Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Kapitel 11 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.