MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV ст. 1Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.