MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV ст. 1Beschädigung von Anlagen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.