MORVorschrÄndG · Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
MORVorschrÄndG ст. 2
Art 3
Auf Sachverhalte, die vor dem 28. November 1997 entstanden sind, sind die in § 1 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.
MORVorschrÄndG · Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
Art 3
Auf Sachverhalte, die vor dem 28. November 1997 entstanden sind, sind die in § 1 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.