MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
MOG ст. 35Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.