MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
MOG ст. 26Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
Titel 2 Ausfuhrabgaben
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.