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MobVerkKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice

MobVerkKflAusbV ст. 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

„Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“

mit 20 Prozent,

2.

„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“

mit 20 Prozent,

3.

„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“

mit 25 Prozent,

4.

„Kommunikation, Service und Betreuung“

mit 25 Prozent

sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.