MntZollDVDV ст. 17cBestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.