MntDBwVVDV ст. 83Bestehen der mündlichen Prüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.