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MntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV ст. 59Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung

Abschnitt 1 Zwischenprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis beizufügen. In dem Zwischenprüfungszeugnis werden aufgeführt: 1.

die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestanden oder nicht bestanden ist,

2.

die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und

3.

für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die Note.