MntDBwVVDV ст. 57Bestehen der Zwischenprüfung
Abschnitt 1 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.