MMilchPulvV · Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver
MMilchPulvV ст. 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).