MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
MKSeuchV 2005 ст. 4Anordnungen für weitere Betriebe
Unterabschnitt 1 Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.