MittelweserG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser
MittelweserG ст. 3
- Allgemeine Bestimmungen
Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.