MitbestG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
MitbestG ст. 2Anteilseigner
Erster Teil Geltungsbereich
Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.