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MitÜbermitV · Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

MitÜbermitV ст. 3Übermittlungen der zuständigen Behörden

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist 1.

für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,

2.

für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten

elektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.