MinStDV · Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes
MinStDV ст. 3Zuständige Behörde
Abschnitt 2 Umfang, Ausgestaltung und Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten
Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.