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MinÖlAV · Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise

MinÖlAV ст. 4Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen

1. Abschnitt Versorgungsausgleich zwischen Primäraufkommensträgern

ДействуетОфициальный текст

Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.