MinÖlAV · Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise
MinÖlAV ст. 10Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
4. Abschnitt Beratende Mitwirkung der Koordinierungsgruppe Versorgung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.