MiLoG · Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
MiLoG ст. 14Zuständigkeit
Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.