MilchFettG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
MilchFettG ст. 31Rechtsverordnungen
Vierter Teil Bußgeld- und Schlußbestimmungen
Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 27 Abs. 2 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.