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MgVG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

MgVG ст. 19Niederschrift

Kapitel 3 Verhandlungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1.

ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,

2.

ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und

3.

die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.

Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.