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MetTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

MetTechAusbV ст. 16Fortsetzung der Berufsausbildung

ДействуетОфициальный текст

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann in der 1.

Fachrichtung Montagetechnik in einem der Ausbildungsberufe Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin sowie Industriemechaniker und Industriemechanikerin,

2.

Fachrichtung Konstruktionstechnik in einem der Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker und Anlagenmechanikerin, Konstruktionsmechaniker und Konstruktionsmechanikerin sowie Metallbauer und Metallbauerin in der Fachrichtung Konstruktionstechnik,

3.

Fachrichtung Zerspanungstechnik in einem der Ausbildungsberufe Zerspanungsmechaniker und Zerspanungsmechanikerin sowie Feinwerkmechaniker und Feinwerkmechanikerin im Schwerpunkt Zerspanungstechnik,

4.

in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik im Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker und Stanz- und Umformmechanikerin

nach den Vorschriften dieser Berufe ab dem dritten Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.