MetallbAusbVO · Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
MetallbAusbVO ст. 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.