MetallbAusbV 2008 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
MetallbAusbV 2008 ст. 13Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau sind wie folgt zu gewichten: 1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
30 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag
35 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktionstechnik
12,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse
12,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau ist bestanden, wenn die Leistungen 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.