MessEV ст. 52Prüfungsunterlagen
Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.