MessEV ст. 36Durchführung der Eichung
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).