MechatronikerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
MechatronikerAusbV ст. 9Zusatzqualifikationen
Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung,
3.
IT-Sicherheit und
4.
Additive Fertigungsverfahren.