MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
MeAnlG ст. 4Haftung des Erwerbers
Abschnitt 2 Anlagen zur Bewässerung
Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstückseigentümer gegenüber nicht zur Beseitigung derjenigen Beeinträchtigungen des Grundstücks aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verpflichtet, die vor dem Übergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten sind.