MDBNDVerfSchVDV ст. 69Entscheidung über Widersprüche
Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften
Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt.
Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften
Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt.