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MDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV ст. 58Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung

Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten: 1.

Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

2.

Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3.

den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie

4.

in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.