MBPolVDVDV ст. 70Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Unterabschnitt 3 Sonstiges
Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.
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Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.